Zudem ist zu beachten, dass C und D nur ca. alle drei Wochen Kontakt mit der Familie der Klägerin 2 hatten und den Winter nicht im Tessin verbrachten, so dass sie nur wenig eigene Wahrnehmungen gemacht haben dürften. Die Klägerin 2 gab gegenüber dem Gutachter Dr. E am 16. November 1998 an, ihre Mutter müsse dauernd überwacht und kontrolliert werden, sowohl am Tag wie auch in der Nacht. Am Morgen müsse man ihr die Toilettensachen bereit legen, die Toilette mache sie aber noch selbständig. Anschliessend müssten ihr die Kleider gerichtet werden, da sie sonst die falschen Kleider anziehe oder am Schluss den Morgenrock über die bereits angezogenen Kleider anziehe.