Mit den Beobachtungen des Experten und den Angaben der Klägerin 2 ist die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von Frau X im hier relevanten Zeitpunkt hinreichend geklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahme der auch zu diesem Beweisthema angerufenen Zeugen B (Ehemann der Klägerin 2) sowie C und D, verzichtet werden konnte. Zudem ist zu beachten, dass C und D nur ca. alle drei Wochen Kontakt mit der Familie der Klägerin 2 hatten und den Winter nicht im Tessin verbrachten, so dass sie nur wenig eigene Wahrnehmungen gemacht haben dürften.