Die Beklagten ihrerseits anerkennen den Sachverhalt, soweit er im Gutachten festgehalten ist und auf eigener Wahrnehmung des Gutachters basiert. Mit den Beobachtungen des Experten und den Angaben der Klägerin 2 ist die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von Frau X im hier relevanten Zeitpunkt hinreichend geklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahme der auch zu diesem Beweisthema angerufenen Zeugen B (Ehemann der Klägerin 2) sowie C und D, verzichtet werden konnte.