Zeugnis von Dr.med. F vom 12. März 1998 sei Frau X bereits damals auf dauernde Hilfe angewiesen gewesen. Ihre vollständige Pflegebedürftigkeit und Überwachungsbedürftigkeit bestätige der Ehemann der Klägerin 2. Auch die Nachbarn, C und D, könnten die dauernde Betreuungsbedürftigkeit von Frau X bezeugen. Sie könnten zudem bestätigen, dass die von Dr. E geschilderte Desorientierung, Unselbständigkeit und Verwirrungszustände praktisch seit anfangs 1998 bemerkbar gewesen seien. Würden alle Hilfeleistungen eingerechnet, ergebe sich ein täglicher Aufwand von mindestens fünf Stunden. Im vorliegenden Fall rechtfertige sich ein Stundenansatz von Fr. 32.20. 4.2.2.