Der von den Beklagten angegebene Stundenansatz von Fr. 25.--, der als unbestritten zu gelten habe, liege nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar eher im unteren Bereich, gelte angesichts des richterlichen Ermessens aber noch als vertretbar. Es resultiere somit ein Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 14'925.-- (1,5 Std. x Fr. 25.-- x 398 Tage). 4.2.1. Die Klägerinnen machen dagegen geltend, der direkte Betreuungsaufwand für ihre Mutter sei enorm gewesen. Bezüglich ihrer Pflegebedürftigkeit sei von den echtzeitlichen Feststellungen von Dr. E anlässlich seiner Untersuchung auszugehen. Gemäss Zeugnis von Dr.med.