Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Dr. E und den Angaben der Klägerin 2 könne zwar von einer dauernden, nicht aber vollumfänglichen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Bei den erbrachten Leistungen handle es sich zu einem sehr kleinen Teil um Pflegeleistungen, hauptsächlich aber um Betreuungsleistungen, auf welche der für den Haushaltschaden massgebliche Stundenansatz anzuwenden sei. Der von den Beklagten angegebene Stundenansatz von Fr. 25.--, der als unbestritten zu gelten habe, liege nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar eher im unteren Bereich, gelte angesichts des richterlichen Ermessens aber noch als vertretbar.