Bei einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ergibt sich für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 ein Haushaltmehraufwand von Fr. 18'933.75 (55 Stunden x Fr. 27.-- x 12,75 Monate), den die Beklagten den Klägerinnen zu ersetzen haben. 4.2. Die Vorinstanz hat den täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand von Frau X auf 1,5 Stunden geschätzt. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Dr. E und den Angaben der Klägerin 2 könne zwar von einer dauernden, nicht aber vollumfänglichen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ausgegangen werden.