Die Vorinstanz hat den Klägerinnen Ersatz für Haushaltschaden für 398 Tage, d.h. ab 5. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 zugesprochen. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln, hielt sich doch Frau X bis zum 14. Dezember 1997 im Pflegeheim auf. Die Klägerinnen verlangen in der Appellationsbegründung Ersatz für den geltend gemachten vermehrten Haushaltaufwand von 55 Stunden monatlich denn auch erst ab 14. Dezember 1997. Bei einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ergibt sich für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 ein Haushaltmehraufwand von Fr. 18'933.75 (55 Stunden x Fr. 27.-- x 12,75 Monate), den die Beklagten den Klägerinnen zu ersetzen haben.