ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 301). Wie erwähnt, ist aufgrund des Gutachtens von Dr. E davon auszugehen, dass die vorbestehende Krankheit von Frau X auch ohne das Unfallereignis vom 6. Oktober 1997 nach Ablauf von 15 Monaten zu einem Verlust der Selbständigkeit und zu ihrer Pflegebedürftigkeit geführt hätte (E. 3.5). Die Beklagten sind somit nur während 15 Monaten nach dem Unfall schadenersatzpflichtig und haben ihre Leistungen bis zum 6. Januar 1999 zu erbringen. Die Vorinstanz hat den Klägerinnen Ersatz für Haushaltschaden für 398 Tage, d.h. ab 5. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 zugesprochen.