Entsprechend den Vorbringen der Klägerinnen kann von einem Mehraufwand im Haushalt von monatlich 55 Stunden ausgegangen werden. Diese Angaben wurden von den Beklagten nicht konkret bestritten (vielmehr behafteten sie die Klägerinnen beim zugegebenen Zeitaufwand), ebenso wenig wie der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 27.-- (vgl. auch das Urteil des Handelsgerichts Zürich, das für den Haushaltschaden einen Ansatz von Fr. 27.-- pro Stunde als angemessen erachtete; ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 301).