Das Amtsgericht habe aber übersehen, dass die Krankheit von Frau X sich nicht schlagartig nach 15 Monaten ausgewirkt habe, sondern schleichend zugenommen habe. Dies hätte bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden müssen und sei im Rahmen des richterlichen Ermessens im Appellationsverfahren nachzuholen. 4.1.2. Mit dieser Kritik am vorinstanzlichen Urteil können die Beklagten nicht gehört werden. Sie haben weder selbst appelliert noch Anschlussappellation erhoben, weshalb sie sich mit der beanstandeten Berechnungsweise der Vorinstanz abgefunden haben und sie gegen sich gelten lassen müssen.