Der Aufwand für Frau X sei mit demjenigen für ein Kind ab sechs Jahren vergleichbar. Bei einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ergebe sich für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis zum Tod von Frau X am 8. Januar 2001, somit während 36,75 Monaten ein vermehrter Haushaltaufwand von Fr. 54'573.75. Die Beklagten behaften die Klägerinnen bei der Zugabe eines Mehraufwandes von 55 Stunden monatlich, was bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung eine Schadensposition von Fr. 17'875.-- ergebe. Das Amtsgericht habe aber übersehen, dass die Krankheit von Frau X sich nicht schlagartig nach 15 Monaten ausgewirkt habe, sondern schleichend zugenommen habe.