Der korrekte Schadenstitel dafür sei der Haushaltschaden und nicht, wie von den Klägerinnen geltend gemacht, der Pflege- und Betreuungsschaden. Da Frau X die Wäsche, den Einkauf, das Kochen etc. nicht mehr habe besorgen können, sei ihren Töchtern in dieser Hinsicht ein Mehraufwand entstanden, der auf 2,5 Stunden täglich festgelegt werde. Die Beklagten seien von einem Stundenansatz von Fr. 25.-- ausgegangen, zu dem sich die Klägerinnen nicht geäussert hätten, weshalb dieser als unbestritten zu gelten habe. Für die Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 resultiere somit ein Haushaltschaden von Fr. 24'875.-- (2,5 Std. x Fr. 25.-- x 398 Tage; AG Urteil S. 35 lit. cc und S. 39 f.).