Die Vorinstanz hat zum Haushaltschaden festgehalten, aufgrund der gutachterlichen Ausführungen und der Äusserungen von A ergebe sich, dass Frau X nicht mehr in der Lage gewesen sei, Hausarbeiten wie Waschen, Kochen, Einkaufen etc. zu erledigen. Dabei handle es sich nicht um pflegebedingten Haushaltmehrbedarf, sondern um hauswirtschaftliche Leistungen, die die Verunfallte nicht mehr selber habe erbringen können. Der korrekte Schadenstitel dafür sei der Haushaltschaden und nicht, wie von den Klägerinnen geltend gemacht, der Pflege- und Betreuungsschaden.