Die Vorinstanz hat den Klägerinnen unter dem Titel Pflege- und Betreuungsschaden sowie Haushaltschaden einen Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 45'206.-- zugesprochen (Fr. 5'406.-- für den Aufenthalt ihrer Mutter Frau X im Pflegeheim vom 3.11. bis 4.12.1997, Fr. 24'875.-- Haushaltsschaden sowie Fr. 14'925.-- Pflege- und Betreuungsschaden). Die Klägerinnen beanstanden diese Schadensberechnung der Vorinstanz in verschiedenen Punkten. 4.1. Die Vorinstanz hat zum Haushaltschaden festgehalten, aufgrund der gutachterlichen Ausführungen und der Äusserungen von A ergebe sich, dass Frau X nicht mehr in der Lage gewesen sei, Hausarbeiten wie Waschen, Kochen, Einkaufen etc. zu erledigen.