{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-117_2004-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2566", "Checksum": "eb360c95595ef980bbdb2e1bf1414bf5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. Kostenverlegung im Haftpflichtprozess unter Berücksichtigung der Wirkung der ursprünglich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Kostentragungspflicht der Rechtsnachfolgerinnen. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:56", "Checksum": "0812015fa0f52e88d1367d540d7ab67c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117\nRegeste:\nBerechnung von Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. Kostenverlegung im Haftpflichtprozess unter Berücksichtigung der Wirkung der ursprünglich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Kostentragungspflicht der Rechtsnachfolgerinnen. | OR (Obligationenrecht)\n\n erbrachten Leistungen), und damit zu rund 25 %, durchgedrungen. Sie haben daher rund drei Viertel der Prozesskosten zu tragen. Den Beklagten, welche die vollständige Abweisung der Klage beantragten, ist rund ein Viertel der erstinstanzlichen Prozesskosten zu überbinden. 7. Bei der Kostenverlegung vor Obergericht ist zu beachten, dass den Klägerinnen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 96'938.65 bzw. nach Abzug der Leistungen der Beklagten 2 von Fr. 61'853.65 zugesprochen wird. Beim Streitwert von Fr. 146'455.65 (in der Appellationsbegründung reduzierte Forderung von Fr. 156'810.65 abzüglich erstinstanzlich zugesprochener Betrag von Fr. 10'355.--) beträgt ihr Prozesserfolg somit rund 42 %. Zu beachten ist, dass die Klägerinnen im Appellationsverfahren einerseits auf den Ersatz eines eigenständigen Haushaltschadens von Frau X verzichtet, dagegen aber die Abgeltung eines Haushaltmehraufwandes verlangt haben. Anderseits haben sie neu eine Entschädigung für Präsenzleistungen verlangt, welche ihnen im Umfang von rund Fr. 21'000.-- zugesprochen wird. Die Beklagten wenden zu Recht ein, dass die Geltendmachung dieser Schadenspositionen den Klägerinnen schon vor der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen wäre. Insofern haben die Klägerinnen unnötige Kosten verursacht, was bei der Verlegung der Kosten des Appellationsverfahrens zu berücksichtigen ist (§ 120 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich daher, ihnen auch vor Obergericht rund drei Viertel der Prozesskosten aufzuerlegen. Rund einen Viertel haben die Beklagten zu tragen. Dementsprechend haben die Beklagten 4/5 ihrer eigenen Anwaltskosten vor Amtsgericht und die Klägerinnen alle übrigen Prozesskosten zu tragen. I. Kammer, 13. Oktober 2004 (11 03 117) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 24. Februar 2005 abgewiesen.) |"}