{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-117_2004-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2566", "Checksum": "eb360c95595ef980bbdb2e1bf1414bf5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. 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Der Klägerin Frau X sei die unentgeltliche Rechtspflege bis zum Streitwert von Fr. 200'000.-- gewährt worden. Den beiden Töchtern, die nach deren Tod in den Prozess eingetreten seien, sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt und sie seien am 19. April 2002 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Die unentgeltliche Rechtspflege habe demnach bis Mai 2002 Bestand gehabt, was eine Kostenausscheidung im Urteil erforderlich gemacht hätte. In diesem Zeitpunkt seien praktisch sämtliche prozessualen Handlungen erfolgt. Die Klägerinnen seien daher nicht oder nur zu einem geringen Teil mit Gerichtskosten zu belasten, der Hauptteil gehe zu Lasten des Staates, wie auch die Aufwendungen von Rechtsanwalt Q. bis Mai 2002. Soweit sie mit Anwaltskosten der Beklagten belastet worden seien, sei zu beachten, dass sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hätten. Die Beklagten hätten es verpasst, bei der Teilungsbehörde eine Forderung geltend zu machen. Der hohe Streitwert und damit die Höhe der Parteientschädigung hänge mit der Erstklage zusammen. Die Beklagten machen dagegen geltend, die Klägerinnen seien im Rahmen der Gesamtnachfolge in den Prozess eingetreten und hätten daher auch das gesamte Prozessrisiko zu tragen. 6.2. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Luzerner Zivilprozessordnung sieht eine Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip lediglich unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 1 ZPO vor. Im Gegensatz dazu bestimmen andere kantonale Regelungen, dass vom Grundsatz der Kostenüberbindung an die unterliegende Partei u.a. abgewichen werden kann, wenn diese sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (vgl. § 64 Abs. 2 und 3 ZPO/ZH; § 210 ZPO/BL). Entgegen der Interpretation der Klägerinnen hält sich das Bundesgericht jedoch klar an die Vorschriften des kantonalen Rechts und spricht sich gegen eine automatische Aufhebung dieser Grundsätze in Haftpflichtprozessen aus (BGE 113 II 341 ff.; Urteil des Obergerichts vom 21.1.2004 i.S. R.P. gegen J.M.St. & M. AG E. 3.3; OG 11 03 40). Die Prozesskosten sind daher vorliegend entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gemäss § 119 Abs. 1 ZPO zu verlegen. Da das Obergericht das angefochtene Urteil in der Sache selbst abändert, sind auch die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. 6.3. Die Klägerinnen verlangen eine Ausscheidung der bis Mai 2002 aufgelaufenen Prozesskosten, da Frau X bis zum Streitwert von Fr. 200'000.-- die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden sei. Für die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Anwaltskosten der Gegenpartei hätten sie mangels Eingabe ihrer Forderung im Inventar nicht einzustehen. Dazu ist festzuhalten, dass Forderungen für Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie sich nicht aus einer Vorschusspflicht ergeben, in einem Prozess immer erst mit rechtskräftiger Kostenfestsetzung und -verlegung im Urteil fällig werden. Die definitive Abrechnung erfolgt bei Prozessende. Die unentgeltliche Rechtspflege befasst sich nur mit der Finanzierung der Prozesskosten. Sie garantiert keine endgültige Kostenübernahme durch den Staat, sondern nur den Zugang zum Gericht (BGE 122 I 6 und 207). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der ursprünglichen Klägerin Frau X nur die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde und zwar in dem Sinn, als sie bis zu einem Streitwert von Fr. 200'000.-- von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen gegenüber Gericht und Anwalt befreit und ihrem Anwalt vom Staat Kostengutstand erteilt wurde (Entscheid der Justizkommission vom 23.12.1999). Im Übrigen verkennen die Klägerinnen mit ihrer Argumentation, dass sich vorliegend nicht erbrechtliche Fragen stellen, sondern dass es um die Finanzierung der auf sie entfallenden, am Schluss des Prozesses gerichtlich festgesetzten Prozesskosten geht. Sie traten gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen in den hängigen Zivilprozess ihrer Mutter ein und wurden damit zu Klägerinnen im eigenen Prozess (§ 55 ZPO) und folglich auch alleinige Auftraggeberinnen des Anwaltes für den ganzen Prozess. Sie übernahmen das Verfahren mit allen Risiken, insbesondere auch mit dem Prozessrisiko. Da die Prozesskosten erst mit rechtskräftigem Urteil definitiv festgesetzt und verlegt werden, konnten sie derartige künftige Forderungen nicht erben. Durch den Eintritt in den hängigen Prozess übernahmen sie auch die latente Nachzahlungspflicht gemäss § 138 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde den Klägerinnen nicht erteilt. Sie haben daher für die Kosten des von ihnen beauftragten Anwaltes aufzukommen, soweit sie zu ihren Lasten verlegt werden. Wenn das Amtsgericht keine Ausscheidung der bis zum Tod der ursprünglichen Klägerin aufgelaufenen Anwaltskosten vornahm, überschritt es den ihm gemäss § 122 Abs. 3 ZPO zustehenden Ermessensspielraum nicht (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 30.6.1999 i.S. O.A. und Th.W. gegen R.B. E. 4; OG 11 98 158). 6.4. Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 391'274.65 gemäss ursprünglicher Klage vom 14. Dezember 1999 und nicht von demjenigen von Fr. 156'810.65 gemäss Klageänderung vom 18. Januar 2002 ausgegangen, was seitens der Parteien unbestritten geblieben ist. Bei einer ursprünglichen Klageforderung von Fr. 391'274.65 sind die Klägerinnen mit einem Betrag von Fr. 96'938.65 (ohne Abzug der von der Beklagten 2"}