{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-117_2004-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2566", "Checksum": "eb360c95595ef980bbdb2e1bf1414bf5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. 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Die Klägerinnen machen einen Stundenansatz von Fr. 14.-- geltend, die Beklagten erachten lediglich einen solchen von maximal Fr. 10.-- als angemessen. Unbestritten ist für die Entschädigung der Präsenzzeit ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden (vgl. Daniel N. Kaufmann, a.a.O., S. 128, der eine 50 %ige Reduktion des Stundenansatzes für den Haushaltschaden bzw. einen solchen von Fr. 12.50 bis Fr. 15.-- vorschlägt). Ausgehend vom Stundenansatz für den Betreuungsaufwand von Fr. 32.20 rechnen die Klägerinnen mit einem Ansatz von Fr. 14.-- pro Stunde, was rund 44 % des vollen Stundenansatzes entspricht. Wendet man diesen Prozentsatz auf den hier berücksichtigen Stundenansatz für den Betreuungs- bzw. Haushaltmehraufwand von Fr. 27.-- an (E. 4.1.2 und 4.2.4), so erscheint ein Stundenansatz für die Vergütung der Präsenzzeit von Fr. 12.-- als angemessen. Bei 142,30 Stunden monatlich haben die Klägerinnen somit Anspruch auf eine Entschädigung für die Präsenzkosten ab 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 von insgesamt Fr. 21'771.90 (142,30 Stunden x Fr. 12.-- x 12,75 Monate). 4.4. Die Vorinstanz hat für den tatsächlichen Aufenthalt von Frau X im Pflegeheim vom 3. November 1997 bis 4. Dezember 1997 auf die Tagespauschale von Fr. 221.-- abgestellt, woraus ein Betrag von Fr. 7'072.-- resultierte. Davon wurden die sogenannten Ohnehinkosten abgezogen, welche die Klägerinnen auf Fr. 20'000.-- jährlich bezifferten, so dass sich ein ersatzpflichtiger Schaden von Fr. 5'406.-- ergab. Die Klägerinnen machen in der Appellationsbegründung geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise Ohnehinkosten von Fr. 1'666.-- monatlich abgezogen. Für die unmittelbare Zeit nach dem Unfall könnten diese nicht abgezogen werden, da beispielsweise Wohnungs- und andere Fixkosten weiterhin aufgelaufen seien. Die Beklagten machen geltend, dass die Ohnehinkosten in jedem Fall zu berücksichtigen seien. Diese Kosten wären auch ohne Aufenthalt im Pflegeheim erforderlich gewesen. Es ist den Klägerinnen darin zuzustimmen, dass die sogenannten Ohnehinkosten für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht von den Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim abgezogen werden können. Es liegt auf der Hand, dass die Kosten für die Wohnungsmiete und andere Fixkosten in dieser Zeit weiterhin bezahlt werden mussten, konnten doch die entsprechenden Verträge nicht sofort aufgelöst werden. Zu ersetzen sind daher die gesamten Auslagen für den Aufenthalt im Pflegeheim in Höhe von Fr. 7'072.--, wobei zu beachten ist, dass sich Frau X vom 3. November bis 14. Dezember 1997 im Pflegeheim aufgehalten hat, die Klägerinnen aber Ersatz dieser Kosten ausdrücklich nur bis 4. Dezember 1997 verlangen. 32). 4.5. Zusammenfassend haben die Klägerinnen somit Anspruch auf folgende Entschädigungen: vermehrter Haushaltaufwand Fr. 18'933.75 direkter Betreuungsschaden Fr. 42'012.00 Präsenzzeit Fr. 21'771.90 Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim Fr. 7'072.00 Total Fr. 89'789.65 Hinzu kommen unbestritten die Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- sowie die vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 2'149.--, womit sich der gesamte Anspruch auf Fr. 96'938.65 beläuft. Davon sind die Leistungen der Beklagten 2 an die Betreuungskosten abzuziehen, die nach Darstellung der Klägerinnen bis Ende 1998 Fr. 32'085.-- ausmachen. Diese Angaben wurden von den Beklagten nicht substanziiert bestritten, sie machen lediglich geltend, zusätzlich am 26. Februar 1998 Fr. 3'000.-- an die Pflegekosten geleistet zu haben. Aus dem Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an die Beklagte 2 vom 12. März 1998 geht hervor, dass diese am 25. Februar 1998 eine Akontozahlung von Fr. 3'000.-- zugesichert und auch bezahlt hat. Die von der Beklagten 2 erbrachten Pflegeleistungen belaufen sich daher auf insgesamt Fr. 35'085.--, so dass eine Restforderung der Klägerinnen von Fr. 61'853.65 (Fr. 96'938.65 ./. Fr. 35'085.--) verbleibt. Die Beklagten sind zu verpflichten, den Klägerinnen diesen Betrag in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Der von der Vorinstanz zugesprochene Schadenszins blieb unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 5. Das Sozialamt des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 7. Januar 2000 Frau X einen Entschädigungsvorschuss von Fr. 18'000.-- zugesprochen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Ansprüche, die der Gesuchstellerin aufgrund der Straftat gegenüber dem Täter resp. seiner Haftpflichtversicherung zustehen, in der Höhe des geleisteten Vorschusses auf den Kanton Luzern übergehen. Demzufolge subrogiert der Kanton Luzern im Umfang seiner Entschädigungsleistung in die Ansprüche von Frau X in der Höhe von Fr. 18'000.--. 6. Die Vorinstanz hat den Klägerinnen sämtliche Kosten überbunden, da sie mit dem Urteil weniger erhalten, als die Beklagten anlässlich des Einigungsversuchs der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen angeboten hätten, nämlich Fr. 23'000.-- zuzüglich angemessenes Anwaltshonorar. Hinsichtlich des Streitwertes rechtfertigte es sich, von der ursprünglich geltend gemachten Forderung von Fr. 391'274.65 gemäss Klage vom 14. Dezember 1999 und nicht von der reduzierten Forderung von Fr. 156'810.65 gemäss Klageänderung vom 18. Januar 2002 auszugehen. Die Beklagten hätten sich in der Klageantwort, an der Instruktions- und Hauptverhandlung mit der ursprünglichen Klage auseinandersetzen müssen. 6.1. Die Klägerinnen verlangen eine Überbindung sämtlicher Kosten an die Beklagten,"}