{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-117_2004-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2566", "Checksum": "eb360c95595ef980bbdb2e1bf1414bf5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. 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Zudem wäre sie nur während vier Tagen in der Woche abwesend gewesen und hätte die restliche Zeit ohnehin zu Hause verbracht. Somit käme eine Abgeltung nur während 4 x 12 Stunden pro Woche in Frage, wobei noch die Zeit für die aktive Betreuung ihrer Mutter sowie für die Haushalttätigkeit abzuziehen wäre. Im Übrigen wäre ein Stundenansatz von höchstens Fr. 10.-- angemessen. 4.3.1. Die von den Klägerinnen neu geltend gemachte Schadensposition (Ersatz für Präsenzzeit) stellt eine Art des Pflegeschadens dar (E. 4.3.2). Es liegt daher weder eine Klageänderung noch eine Erhöhung des ursprünglichen Rechtsbegehrens dar, was unzulässig wäre (vgl. BGE 119 II 396). Es ist daher darauf einzutreten. 4.3.2. Der Pflegeschaden umfasst neben eigentlichen Pflege- und Betreuungsleistungen auch Präsenzleistungen. Diese bestehen darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit des Tages anwesend ist, ohne jedoch in der Regel konkrete Betreuungsleistungen erbringen zu müssen. Sie hat bei allfällig auftretenden Problemen oder Beschwerden der geschädigten Person entsprechend zu helfen und falls nötig die zuständige Stelle zu alarmieren (Hardy Landolt, Der Pflegeschaden, Bern 2002, S. 33; Daniel N. Kaufmann, .a.a.O., S. 126). Solche Präsenzleistungen sind zu entschädigen. Nicht entschädigungspflichtig sind aber Präsenzzeiten, die auch ohne Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses angefallen wären (Hardy Landolt, a.a.O., S. 37). Dass Frau X aufgrund ihrer vollständigen Desorientierung eine dauernde Kontrolle und Überwachung benötigte, ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. E und ist auch unbestritten. Sie konnte nicht sich selber überlassen werden, sondern es musste während des ganzen Tages eine Person anwesend und verfügbar sein. Die dafür aufgewendete Zeit ist grundsätzlich zu vergüten (ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 291). Die Klägerinnen machen geltend, die Klägerin 2 habe wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht wie vorgesehen eine Stelle annehmen können, was die Beklagten bestreiten. Sowohl D wie auch C bestätigten als Zeugen, dass die Klägerin 2 die feste Absicht gehabt habe, nach dem Umzug in das Tessin wieder eine Arbeit aufzunehmen, auch aus finanziellen Gründen, wie C festhielt. Es sei ihr eine Stelle in Zürich angeboten worden, wobei sie während vier Tagen in der Woche gearbeitet hätte. Für die beiden Zeugen war klar, dass die Klägerin 2 die Stelle wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht angenommen habe. Das habe sie ihnen auch so mitgeteilt. Auch B, Ehemann der Klägerin 2, sagte als Zeuge aus, seine Ehefrau habe wieder arbeiten wollen und hätte die ihr angebotene Stelle angenommen, wenn sie nicht ihre Mutter betreut hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auf die Aussagen dieser Zeugen grundsätzlich abgestellt werden. Wohl ist zu beachten, dass B mit der Klägerin 2 verheiratet ist und die Eheleute C und D seit langem mit ihr befreundet sind. B gab auch an, er habe die Rechtsschriften \"ungefähr\" gelesen, ohne aber Detailkenntnisse zu haben, was eine Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Aussagen nahelegt. Zudem haben er und C ein gewisses Interesse am Prozessausgang insofern bekundet, als sie ein gutes bzw. korrektes Urteil erhoffen. Daraus allein ableiten zu wollen, sie seien befangen und hätten nicht objektiv ausgesagt, geht indessen nicht an. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Zeugen ähnliche oder identische Formulierungen verwendeten, auf eine Absprache zwischen den Zeugen geschlossen werden, ergibt sich dies doch zwangsläufig aus den ihnen unterbreiteten Fragen. Dasselbe gilt für den Einwand, die Zeugen hätten keine Details über die geplante Anstellung gewusst. Sie bestätigten jedenfalls glaubhaft, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin 2 nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen konkret vorgesehen war, wegen der Betreuung der Mutter aber (zum Vornherein) nicht in Frage kam. Dies mag u.a. auch erklären, weshalb ihre Aussagen bezüglich konkreter Anstellungsbedingungen vage waren. Insgesamt kann aufgrund der Zeugenaussagen davon ausgegangen werden, dass die Klägerin 2 die geplante Teilzeiterwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht aufnehmen konnte. 4.3.3. In Bezug auf das Ausmass der von der Klägerin 2 geleisteten Präsenzzeit gehen die Klägerinnen gemäss SAKE-Tabelle 2 von einem monatlichen Stundenaufwand für eine erwerbstätige Frau in einem 2-Personen-Haushalt von 116 Stunden monatlich bzw. 1'392 Stunden jährlich aus, der unbestritten geblieben ist. In dieser Zeit war die Anwesenheit der Klägerin 2 bereits durch die Notwendigkeit der Haushaltarbeit gegeben (ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 291), weshalb diese Zeit nicht zu vergüten ist. Folgt man der Berechnungsart der Klägerinnen, sind weiter von den 8'760 Stunden, die das Jahr umfasst, abzuziehen die Schlafenszeit von Frau X von 8 Stunden täglich bzw. 2920 Stunden jährlich sowie die Betreuungszeit von 4 Stunden täglich (gemäss E. 4.2.3) bzw. 1460 Stunden jährlich. Es resultiert somit eine Präsenzzeit von grundsätzlich 2'988 Stunden jährlich (8'760 Std. ./. 1'392 Std. ./. 2'920 Std. ./. 1'460 Std.), was im Monat 249 Stunden ausmacht. Nach ihren eigenen Angaben wäre die Klägerin 2 indessen nur an vier Tagen in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die restliche Zeit wäre sie nach ihrer eigenen Darstellung zu Hause gewesen (vgl. OG amtl.Bel. 5 S. 26 oben), weshalb diese Präsenzzeit"}