{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-117_2004-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2566", "Checksum": "eb360c95595ef980bbdb2e1bf1414bf5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. 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Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass Frau X im hier relevanten Zeitraum bis 6. Januar 1999 zumindest bei der Körperpflege und beim Essen noch über eine gewisse Selbständigkeit verfügte. Der von den Klägerinnen angenommene Aufwand von täglich fünf Stunden erscheint daher etwas zu hoch, allerdings kam bis Mitte 1998 noch die Behandlung der Unfallverletzungen hinzu. Angemessen erscheint unter diesen Umständen ein Aufwand für die Pflege und Betreuung von insgesamt vier Stunden täglich (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 12.6.2001, worin von einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der Mutter für ihre hirnverletzte Tochter von täglich 4,5 Stunden ausgegangen wurde; ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290 unten; ZbJV 139 S. 402; siehe auch AG Urteil E. 5.2.2, wonach die Beklagten selbst den täglichen Aufwand für Pflege und Betreuung von Frau X auf 4 Stunden schätzten). 4.2.4. Nach Auffassung der Klägerinnen ist vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 32.20 gerechtfertigt. Sie verweisen auf das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 12. Juni 2001, das für die ihre Tochter betreuende Mutter von einem Einstiegslohn einer Krankenpflegerin ausgegangen sei (13 x Fr. 4'500.-- zuzüglich 10 % Arbeitgeberbeiträge). Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 26. März 2002 die Substitutionstheorie grundsätzlich bestätigt, wonach der Ansatz so berechnet werden müsse, dass für die Tätigkeit eine Drittperson beigezogen und bezahlt werden könne. Nach dem Urteil des Handelsgerichts würde ein Stundenansatz von Fr. 29.05 resultieren. Dieser Ansatz sei vom Pflegespezialisten Dr. Landolt in seiner Urteilsanmerkung in ZbJV 139 [2003] S. 394 ff. zu Recht kritisiert worden. Dieser weise darauf hin, dass die Betreuung von Schwerstpflegebedürftigen ein höheres Anforderungsprofil als das Besorgen des Haushalts verlange. Im Rahmen der SAKE-Erhebung 1997 werde für die Betreuung von pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedern ein Stundenansatz von Fr. 32.20 herangezogen. Die Beklagten erachten einen höheren Stundenansatz als nicht gerechtfertigt, da bei der Pflege von Frau X keine besonderen Fachkenntnisse nötig gewesen seien. Zudem hätten die Klägerinnen vor erster Instanz einen Stundenansatz von Fr. 25.-- nicht bestritten, worauf sie zu behaften seien. Es trifft zu, dass sich die Klägerinnen zum Stundenansatz, den die Beklagten in der Klageantwort vom 31. März 2000 mit Fr. 25.-- angaben, nicht äusserten. Dabei können sie jedoch nicht behaftet werden, zumal sich die Beklagten dabei auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den bisherigen Pflegeschaden bezogen (vgl. AG bekl.Bel. 6 und 7, wonach die ursprüngliche Klägerin bereits im Dezember 1997 einen Stundenansatz von Fr. 27.-- geltend gemacht hatte). Die Klägerinnen begründen indessen nicht näher, inwiefern der im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) für die Betreuung von pflegebedürftigen Haushaltmitgliedern herangezogene Stundenansatz von Fr. 32.20 auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei. Insbesondere haben sie sich nicht mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt, wonach es sich bei den für Frau X erbrachten Leistungen zu einem sehr kleinen Teil um Pflegeleistungen, hauptsächlich aber um Betreuungsleistungen gehandelt habe, auf welche der für den Haushaltschaden massgebliche Stundenansatz anzuwenden sei (vgl. auch den Einwand der Beklagten, wonach keine besonderen Fachkenntnisse für die Pflege von Frau X nötig gewesen seien). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach zur Berechnung des Betreuungsschadens die zum Hausfrauenschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26.3.2002 E. 6b aa; 4C.276/2001; Daniel N. Kaufmann, Neun Thesen zu den Hilfeleistungskosten (Pflege- und Betreuungskosten) im Haftpflichtrecht, in HAVE 2003 S. 126 ff.; a.M. dagegen Hardy Landolt, ZbJV 139 [2003] S. 405 Ziff. 3.). Es rechtfertigt sich daher, vorliegend auf den Stundenansatz für Haushaltschaden abzustellen, den die Klägerinnen selbst mit Fr. 27.-- angegeben haben (vgl. auch das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an die Beklagte 2 vom 12.3.1998, worin er für den Pflegeaufwand einen Stundenansatz von Fr. 27.-- verwendete). Für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 ergibt sich somit ein Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 42'012.-- (4 Std. pro Tag x Fr. 27.-- x 389 Tage). 4.3. Die Klägerinnen verlangen schliesslich neu eine Entschädigung für Präsenzzeit. Ihre Mutter habe rund um die Uhr beaufsichtigt und betreut werden müssen. G, der zwischenzeitlich verstorben sei, habe der Klägerin 2 Ende 1997, anfangs 1998 eine Anstellung als kaufmännische Angestellte bei einer Versicherung in Zürich vermittelt. Sie hätte während vier Tagen in der Woche gearbeitet. Sie wäre von ihrer Zweitwohnung in Windisch aus nach Zürich gependelt. Wegen der Betreuungspflichten habe sie die Stelle absagen müssen. Gemäss SAKE-Tabelle 2 belaufe sich der monatliche Stundenaufwand für eine erwerbstätige Person in einem 2-Personen-Haushalt auf 116 Stunden monatlich bzw. 1'392 Stunden jährlich. In Abzug gelangten die Schlafenszeit ihrer Mutter von täglich acht Stunden sowie die fünf Stunden pro Tag, in der sie aktive Betreuungsarbeit an ihrer Mutter geleistet habe. Bei insgesamt 8'760 Stunden, die das Jahr umfasse, ergebe sich eine abzugeltende Präsenzzeit von jährlich 2'623 Stunden"}