{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-117_2004-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2566", "Checksum": "eb360c95595ef980bbdb2e1bf1414bf5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. 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Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Dr. E und den Angaben der Klägerin 2 könne zwar von einer dauernden, nicht aber vollumfänglichen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Bei den erbrachten Leistungen handle es sich zu einem sehr kleinen Teil um Pflegeleistungen, hauptsächlich aber um Betreuungsleistungen, auf welche der für den Haushaltschaden massgebliche Stundenansatz anzuwenden sei. Der von den Beklagten angegebene Stundenansatz von Fr. 25.--, der als unbestritten zu gelten habe, liege nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar eher im unteren Bereich, gelte angesichts des richterlichen Ermessens aber noch als vertretbar. Es resultiere somit ein Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 14'925.-- (1,5 Std. x Fr. 25.-- x 398 Tage). 4.2.1. Die Klägerinnen machen dagegen geltend, der direkte Betreuungsaufwand für ihre Mutter sei enorm gewesen. Bezüglich ihrer Pflegebedürftigkeit sei von den echtzeitlichen Feststellungen von Dr. E anlässlich seiner Untersuchung auszugehen. Gemäss Zeugnis von Dr.med. F vom 12. März 1998 sei Frau X bereits damals auf dauernde Hilfe angewiesen gewesen. Ihre vollständige Pflegebedürftigkeit und Überwachungsbedürftigkeit bestätige der Ehemann der Klägerin 2. Auch die Nachbarn, C und D, könnten die dauernde Betreuungsbedürftigkeit von Frau X bezeugen. Sie könnten zudem bestätigen, dass die von Dr. E geschilderte Desorientierung, Unselbständigkeit und Verwirrungszustände praktisch seit anfangs 1998 bemerkbar gewesen seien. Würden alle Hilfeleistungen eingerechnet, ergebe sich ein täglicher Aufwand von mindestens fünf Stunden. Im vorliegenden Fall rechtfertige sich ein Stundenansatz von Fr. 32.20. 4.2.2. Zur Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes für Frau X kann auf die Feststellungen des Gutachters Dr. E anlässlich der Untersuchung der Patientin vom 16. November 1998 sowie auf die Angaben der Klägerin 2 gegenüber dem Experten abgestellt werden. Die Beklagten ihrerseits anerkennen den Sachverhalt, soweit er im Gutachten festgehalten ist und auf eigener Wahrnehmung des Gutachters basiert. Mit den Beobachtungen des Experten und den Angaben der Klägerin 2 ist die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von Frau X im hier relevanten Zeitpunkt hinreichend geklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahme der auch zu diesem Beweisthema angerufenen Zeugen B (Ehemann der Klägerin 2) sowie C und D, verzichtet werden konnte. Zudem ist zu beachten, dass C und D nur ca. alle drei Wochen Kontakt mit der Familie der Klägerin 2 hatten und den Winter nicht im Tessin verbrachten, so dass sie nur wenig eigene Wahrnehmungen gemacht haben dürften. Die Klägerin 2 gab gegenüber dem Gutachter Dr. E am 16. November 1998 an, ihre Mutter müsse dauernd überwacht und kontrolliert werden, sowohl am Tag wie auch in der Nacht. Am Morgen müsse man ihr die Toilettensachen bereit legen, die Toilette mache sie aber noch selbständig. Anschliessend müssten ihr die Kleider gerichtet werden, da sie sonst die falschen Kleider anziehe oder am Schluss den Morgenrock über die bereits angezogenen Kleider anziehe. Das Essen könne sie selbständig einnehmen. Auch das Wasserlösen und der Stuhlgang seien selbständig möglich. Gelegentlich gehe sie selber auch etwas in den Garten, auf die Strasse gehe sie aber nur noch in Begleitung ihrer Tochter. Sie sei vollständig auf Hilfe angewiesen. Dr. E stellte anlässlich der Untersuchung im November 1998 bei Frau X eine vollständige Desorientierung sowohl in örtlicher, zeitlicher und persönlichkeitsbezogener Hinsicht fest. Einfache Fragen nach dem Wochentag etc. könne sie nicht beantworten. Seine Anordnungen während der Untersuchung beginne sie jeweils prompt auszuführen, vergesse aber nach kürzester Zeit, was sie machen soll und brauche dann Hilfe und erneute Aufforderung. Vor dem Überqueren von Schwellen oder Türvorlagen müsse sie auf das Hindernis aufmerksam gemacht werden. Treppensteigen sei nicht möglich. Beim Auskleiden habe sie vergessen, was sie tun müsse, so dass er sie schliesslich habe ausziehen müssen. Der Barfussgang erfolge ganz hilflos, wenn man sie loslasse, bleibe sie stehen und mache keinen Schritt mehr. Unter Mithilfe gelinge es der Patientin schliesslich, auf dem Untersuchungstisch abzuliegen. Die Verwirrtheit sei derart, dass sowohl tagsüber als auch nachts eine dauernde Kontrolle erforderlich sei. Frau X sei in allen Verrichtungen des täglichen Lebens unselbständig geworden und benötige ständige Pflege. Dem Zeugnis des Hausarztes Dr. F vom 12. März 1998 lässt sich entnehmen, dass die Verwirrungszustände, die eine Überwachung der Patientin sowohl am Tag wie in der Nacht nötig machten, schon bald nach dem Unfall auftraten. Bis Ende Juni 1998 mussten zudem die Unfallverletzungen behandelt werden, d.h. einmal täglich der Verband gewechselt und die offenen Wunden gereinigt werden. Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass Frau X im hier relevanten Zeitraum dauernd auf Fremdhilfe und Überwachung angewiesen war. Einzig für die Körperpflege und die Einnahme des Essens war sie unter Aufsicht noch selbständig. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer dauernden, aber nicht vollumfänglichen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ausgegangen. 4.2.3. Die Vorinstanz hat den täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf 1,5 Stunden geschätzt. Die Klägerinnen machen einen täglichen Aufwand von fünf Stunden geltend. Dabei gehen sie von einem Durchschnittsaufwand über die ganzen drei Jahre"}