{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-117_2004-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2566", "Checksum": "eb360c95595ef980bbdb2e1bf1414bf5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.10.2004 11 03 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltschaden. 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Kostenverlegung im Haftpflichtprozess unter Berücksichtigung der Wirkung der ursprünglich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Kostentragungspflicht der Rechtsnachfolgerinnen. ===================================================================== 4. Die Vorinstanz hat den Klägerinnen unter dem Titel Pflege- und Betreuungsschaden sowie Haushaltschaden einen Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 45'206.-- zugesprochen (Fr. 5'406.-- für den Aufenthalt ihrer Mutter Frau X im Pflegeheim vom 3.11. bis 4.12.1997, Fr. 24'875.-- Haushaltsschaden sowie Fr. 14'925.-- Pflege- und Betreuungsschaden). Die Klägerinnen beanstanden diese Schadensberechnung der Vorinstanz in verschiedenen Punkten. 4.1. Die Vorinstanz hat zum Haushaltschaden festgehalten, aufgrund der gutachterlichen Ausführungen und der Äusserungen von A ergebe sich, dass Frau X nicht mehr in der Lage gewesen sei, Hausarbeiten wie Waschen, Kochen, Einkaufen etc. zu erledigen. Dabei handle es sich nicht um pflegebedingten Haushaltmehrbedarf, sondern um hauswirtschaftliche Leistungen, die die Verunfallte nicht mehr selber habe erbringen können. Der korrekte Schadenstitel dafür sei der Haushaltschaden und nicht, wie von den Klägerinnen geltend gemacht, der Pflege- und Betreuungsschaden. Da Frau X die Wäsche, den Einkauf, das Kochen etc. nicht mehr habe besorgen können, sei ihren Töchtern in dieser Hinsicht ein Mehraufwand entstanden, der auf 2,5 Stunden täglich festgelegt werde. Die Beklagten seien von einem Stundenansatz von Fr. 25.-- ausgegangen, zu dem sich die Klägerinnen nicht geäussert hätten, weshalb dieser als unbestritten zu gelten habe. Für die Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 resultiere somit ein Haushaltschaden von Fr. 24'875.-- (2,5 Std. x Fr. 25.-- x 398 Tage; AG Urteil S. 35 lit. cc und S. 39 f.). 4.1.1. Die Klägerinnen verzichten in der Appellationsbegründung auf die Geltendmachung eines eigenständigen Haushaltschadens von Frau X. Indessen seien die Haushaltmehraufwendungen der Betreuerfamilie entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis abzugelten. Frau X habe keine Haushaltsarbeiten mehr verrichten können. Es rechtfertige sich daher, ausgehend von der SAKE-Tabelle 2 des Bundesamtes für Statistik (monatlicher Haushaltaufwand für zwei erwerbstätige Erwachsene von 182 Stunden) und der SAKE-Tabelle 6, wonach in einem 3-PersonenHaushalt (2 erwachsene Personen, 1 Kind ab 6 Jahren) der Haushaltaufwand 237 Stunden betrage, den Mehraufwand auf monatlich 55 Stunden festzusetzen. Der Aufwand für Frau X sei mit demjenigen für ein Kind ab sechs Jahren vergleichbar. Bei einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ergebe sich für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis zum Tod von Frau X am 8. Januar 2001, somit während 36,75 Monaten ein vermehrter Haushaltaufwand von Fr. 54'573.75. Die Beklagten behaften die Klägerinnen bei der Zugabe eines Mehraufwandes von 55 Stunden monatlich, was bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung eine Schadensposition von Fr. 17'875.-- ergebe. Das Amtsgericht habe aber übersehen, dass die Krankheit von Frau X sich nicht schlagartig nach 15 Monaten ausgewirkt habe, sondern schleichend zugenommen habe. Dies hätte bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden müssen und sei im Rahmen des richterlichen Ermessens im Appellationsverfahren nachzuholen. 4.1.2. Mit dieser Kritik am vorinstanzlichen Urteil können die Beklagten nicht gehört werden. Sie haben weder selbst appelliert noch Anschlussappellation erhoben, weshalb sie sich mit der beanstandeten Berechnungsweise der Vorinstanz abgefunden haben und sie gegen sich gelten lassen müssen. Die Beklagten bestreiten nicht, dass der Klägerin 2 grundsätzlich ein Mehraufwand im Haushalt entstanden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters und den Angaben der Klägerin 2, dass Frau X nicht mehr in der Lage war, Hausarbeiten wie Besorgen und Pflegen der Wäsche, Putzen, Einkaufen, Kochen zu erledigen. Entsprechend den Vorbringen der Klägerinnen kann von einem Mehraufwand im Haushalt von monatlich 55 Stunden ausgegangen werden. Diese Angaben wurden von den Beklagten nicht konkret bestritten (vielmehr behafteten sie die Klägerinnen beim zugegebenen Zeitaufwand), ebenso wenig wie der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 27.-- (vgl. auch das Urteil des Handelsgerichts Zürich, das für den Haushaltschaden einen Ansatz von Fr. 27.-- pro Stunde als angemessen erachtete; ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 301). Wie erwähnt, ist aufgrund des Gutachtens von Dr. E davon auszugehen, dass die vorbestehende Krankheit von Frau X auch ohne das Unfallereignis vom 6. Oktober 1997 nach Ablauf von 15 Monaten zu einem Verlust der Selbständigkeit und zu ihrer Pflegebedürftigkeit geführt hätte (E. 3.5). Die Beklagten sind somit nur während 15 Monaten nach dem Unfall schadenersatzpflichtig und haben ihre Leistungen bis zum 6. Januar 1999 zu erbringen. Die Vorinstanz hat den Klägerinnen Ersatz für Haushaltschaden für 398 Tage, d.h. ab 5. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 zugesprochen. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln, hielt sich doch Frau X bis zum 14. Dezember 1997 im Pflegeheim auf. Die Klägerinnen verlangen in der Appellationsbegründung Ersatz für den geltend gemachten vermehrten Haushaltaufwand von 55 Stunden monatlich denn auch erst ab 14. Dezember 1997. Bei einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ergibt sich für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 ein Haushaltmehraufwand von Fr. 18'933.75 (55 Stunden x Fr. 27.-- x 12,75 Monate), den die Beklagten den Klägerinnen zu"}