Deshalb und weil die Klägerin an anderer Stelle die Beweiskraft der von der Beklagten zu den Akten gegebenen Umsatzstatistiken bestreitet, fehlt es hier überdies an dem von ihr zu erbringenden Beweis des Vorteils, der sich aus der Erweiterung des Kundenkreises für die Beklagte ergibt. 5.4. Da somit ein Anspruch der Klägerin auf eine Kundschaftsentschädigung daran scheitert, dass vorliegend die ersten beiden von Art. 418u Abs. 1 OR dafür verlangten Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine Überprüfung des gemäss dieser Bestim-mung ebenfalls vorausgesetzten Billigkeitserfordernisses (Wettenschwiler, a.a.O., N 9 zu Art.