Zur Entkräftung dieser Rückgänge beantragt die Klägerin in ihrer Appellationsantwort vom 13. November 2002 nun aber keine zusätzlichen Beweise. Insbesondere beantragt sie keine Beweise zum Thema der Entwicklung des Umsatzes mit den verbliebenen fünf Kunden ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Deshalb und weil die Klägerin an anderer Stelle die Beweiskraft der von der Beklagten zu den Akten gegebenen Umsatzstatistiken bestreitet, fehlt es hier überdies an dem von ihr zu erbringenden Beweis des Vorteils, der sich aus der Erweiterung des Kundenkreises für die Beklagte ergibt.