418u OR mit Hinweisen). Soweit sich die Klägerin für den entsprechenden Beweis auf die bei den Akten liegenden Umsatzstatistiken beruft, zeigen diese weder eine Geschäftsausweitung noch eine Umsatzvermehrung. Vielmehr er-gibt sich aus diesen Umsatzstatistiken sowohl eine Reduktion der Anzahl Kunden als auch ein Rückgang der mit den noch verbleibenden Kunden getätigten Umsätze. Zur Entkräftung dieser Rückgänge beantragt die Klägerin in ihrer Appellationsantwort vom 13. November 2002 nun aber keine zusätzlichen Beweise.