Dem steht nur bei der S.C. GmbH eine Erhöhung des Umsatzes von Fr. 27'660.-- im Jahre 1996 auf Fr. 42'100.-- im Jahre 1997 und auf Fr. 76'400.-- im Jahre 1998 entgegen. Wird zudem berück-sichtigt, dass die D. GmbH nach einem drei Jahre dauernden Unterbruch im Jahre 1998 le-diglich einen Umsatz von Fr. 2'835.-- erreichte und es in Bezug auf diese Kundin somit keine hinreichende Gewähr dafür gibt, dass die entsprechende Geschäftsverbindung auch weiter-hin bestehen bleibt, kann vorliegend nicht von einer nach Menge und bilanzmässig ins Ge-wicht fallenden Geschäftsausweitung bzw. Umsatzvermehrung gesprochen werden (Bühler, a.a.O., N 35, 37 und 40 zu Art. 418u OR mit Hinweisen).