Dem entsprechen die grafischen Darstellungen, auf denen die Beklagte die von der Klägerin in den ihr zugeteilten (deutschen) Bundesländern erzielten Umsätze in den Jahren 1991 bis 1998 verzeichnet hat. Mithin entwickelte sich der Umsatz mit den von der Klägerin geworbenen Kunden degressiv. Folglich kann hier nicht von einem erheblichen Vorteil des Auftraggebers im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR ausge-gangen werden (Gautschi, a.a.O., N 3c zu Art. 418u OR mit Hinweisen). Es ist ausserdem keineswegs sicher, ob die zum Zeitpunkt der Beendigung des Ver-tragsverhältnisses zwischen den Parteien noch verbliebenen fünf Kunden auch weitere ins Gewicht fallende Umsätze erwarten lassen.