Deshalb gilt für den Fall, dass in Be-zug auf die erzielten Umsätze eine jährliche prozentuale Zusatzrate ermittelt werden kann und die entsprechende Kurve positiv verläuft, dass von einem wesentlichen Vorteil für den Auftraggeber ausgegangen wird. Verhält es sich jedoch so, dass diese Zuwachsrate degres-siv ist, so spricht die Wahrscheinlichkeit gegen einen wesentlichen dem Auftraggeber nach Vertragsbeendigung verbleibenden Vorteil (Gautschi, Berner Komm., N 3c zu Art. 418u OR mit Hinweisen; Bühler, a.a.O., N 37 und 40 zu Art. 418u OR mit Hinweisen).