Demgegenüber vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass ihr die Klägerin kein relevantes Umsatzpotential hinterlasse. Ob der von Art 418u Abs. 1 OR vorausgesetzte erhebliche Vorteil für den Auftraggeber vorliegt oder nicht, lässt sich nicht anders als durch eine hypothetische Wahrscheinlichkeits-schätzung der Umsatzentwicklung im Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der Kund-schaftsentschädigung (Vertragsbeendigung) beweisen. Deshalb gilt für den Fall, dass in Be-zug auf die erzielten Umsätze eine jährliche prozentuale Zusatzrate ermittelt werden kann und die entsprechende Kurve positiv verläuft, dass von einem wesentlichen Vorteil für den Auftraggeber ausgegangen wird.