Dementsprechend macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte auch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien mit den von ihr in den betreuten (deutschen) Bundesländern akquirierten Kunden Geschäfte abwickeln und Umsätze erzielen könne. Mithin hinterlasse sie also ein erhebliches Umsatzpotential, auf das die Beklagte ohne weiteres zurückgreifen könne. Demgegenüber vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass ihr die Klägerin kein relevantes Umsatzpotential hinterlasse.