Ein erheblicher Vorteil für den Auftraggeber im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR ist dann gegeben, wenn ihm die vom Agenten geworbenen Kunden sehr wahrscheinlich treu bleiben und ihren Bedarf weiterhin bei ihm decken. Der entsprechende Vorteil muss wirt-schaftlich ins Gewicht fallen (Gauch/Aepli/Casanova, OR Bes.Teil, Rechtsprechung des Bundesgerichts, Zürich 1998, S. 320 mit Hinweisen). Dementsprechend macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte auch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien mit den von ihr in den betreuten (deutschen) Bundesländern akquirierten Kunden Geschäfte abwickeln und Umsätze erzielen könne.