Zu beachten ist dabei, dass entsprechende Umsatz-lücken zum einen nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. D. GmbH und S. C. GmbH) festge-stellt werden können. Zum andern steht in Bezug auf die entsprechenden Kunden nicht fest, dass den Beziehungen zu ihnen ein Umsatzpotential zugrunde liegt, von dem die Beklagte auch in Zukunft voraussichtlich wird profitieren können (Wettenschwiler, a.a.O., N 6