O., N 25 zu Art. 418u OR). Gemeinsame Be-mühungen des Agenten und des Auftraggebers um Kunden schliessen einen Anspruch auf Kundschaftsentschädigung gemäss Art. 418u OR nicht aus. Sie beeinflussen aber ihre Höhe (Wettenschwiler, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Vorliegend verhält es sich so, dass sich der bis auf 27 Kunden angewachsene Kun-denkreis im Verlaufe der Zeit reduziert hat. Zum für den Stand des Kundenkreises relevanten Zeitpunkt, d.h. zu dem Zeitpunkt, auf den die Beklagte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gekündigt hat (31.7.1998; Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 418u OR), bestanden nur noch zu fünf der ursprünglich 27 Kunden geschäftliche Beziehungen.