418u OR mit Hinweisen). Nach der Darstellung der Klägerin hat sie das Geschäft für die Beklagte in den ihr zu-gewiesenen (deutschen) Bundesländern aufgebaut und dabei insgesamt 27 Kunden gewor-ben. Dem hält die Beklagte entgegen, dass sie bei der Akquisition von mindestens sieben dieser insgesamt 27 Kunden mitgewirkt habe. Ob das eine oder das andere zutrifft, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es werden dem vom Agenten gegebenenfalls erwei-terten Kundenkreis auch solche Kunden zugerechnet, die Kunden seines Auftraggebers wa-ren und mit denen er während der Geltungsdauer des Agenturvertrages aufgrund eigener Anstrengungen Geschäfte tätigte (Bühler, a.a.O., N 25 zu Art.