Schliesslich darf der Anspruch auf Kundschaftsentschädigung nicht unbillig sein (Wettenschwiler, Basler Komm., N 4 ff. zu Art. 418u OR). 5.2. Eine wesentliche Erweiterung des Kundenkreises im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR liegt vor, wenn sich die Zahl der vom Agenten während der Dauer des Agenturvertrages akquirierten Kunden oder zumindest ihr Abnahmepotential vergrössert hat. Der Erweiterung des Kundenkreises ist die erstmalige Schaffung eines Kundenkreises gleichzustellen. Dabei ist in erster Linie auf eine absolute Zunahme der vom Agenten geworbenen Kunden abzu-stellen (Bühler, a.a.O., N 27 f. zu Art. 418u OR mit Hinweisen).