, N 1 zu Art. 418u OR mit Hinweisen). Die in Art. 418u Abs. 1 OR genannten Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, d.h. der Kundenkreis des Auftraggebers muss durch die Tätigkeit des Agenten eine wesentliche Erweiterung erfahren haben. Zudem muss der Auftraggeber auch nach der Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile aus den Verbindungen mit den vom Agenten geworbenen Kunden erzielen. Um einen entsprechenden Vorteil handelt es sich dann, wenn die Kunden dem Auftraggeber wahrscheinlich treu bleiben. Schliesslich darf der Anspruch auf Kundschaftsentschädigung nicht unbillig sein (Wettenschwiler, Basler Komm.