Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertrags-verhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhält-nis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer." Diese Bestimmung, wonach einer Partei nach Vertragsbeendigung ein unabdingbarer Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für vertragsgemässe Erfüllung zusteht, stellt im schweizerischen Recht eine absolute und umstrittene Ausnahme dar. Das Bundesgericht hat denn auch in der Zusprechung und Bemessung der Kundschaftsentschädigung für den Agenten nach Art. 418u OR immer wieder äusserste Zurückhaltung gezeigt (Wettenschwiler, Basler Komm., N 1 zu Art.