"Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbin-dung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erheb-liche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unab-dingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertrags-verhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhält-nis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer."