418u Abs. 1 und 2 OR bestimmen für den Fall der Auflösung eines Agentur-vertrages Folgendes: "Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbin-dung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erheb-liche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unab-dingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.