Dage-gen wendet die Klägerin ein, sie habe der Beklagten den Zugang zum deutschen Markt überhaupt erst ermöglicht und für sie weiterbestehende und zusätzlich ausbaubare Bezie-hungen zu mehreren Kunden in Deutschland hergestellt. Von den entsprechenden Bezie-hungen könne die Beklagte auch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien per 31. Juli 1998 profitieren, weshalb der von der Vorinstanz als Kundschafts-entschädigung festgesetzte Betrag angemessen und ihr in dieser Höhe zuzusprechen sei. 5.1. Art. 418u Abs. 1 und 2 OR bestimmen für den Fall der Auflösung eines Agentur-vertrages Folgendes: