Deshalb und weil die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte in der Zeit vor der Kündigung vom 20. Januar 1998 vernachlässigt habe, habe sie keinen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung. Dage-gen wendet die Klägerin ein, sie habe der Beklagten den Zugang zum deutschen Markt überhaupt erst ermöglicht und für sie weiterbestehende und zusätzlich ausbaubare Bezie-hungen zu mehreren Kunden in Deutschland hergestellt.