Aus den Erwägungen: 5.- Nach Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ihren Kundenkreis in den ihr zuge-wiesenen (deutschen) Bundesländern nicht, jedenfalls nicht wesentlich, erweitert. Darüber hinaus würden ihr daraus nach der erfolgten Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien per 31. Juli 1998 keine erheblichen Vorteile erwachsen. Deshalb und weil die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte in der Zeit vor der Kündigung vom 20. Januar 1998 vernachlässigt habe, habe sie keinen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung.