Der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte mit der Beklagten am 1. Januar 1989 einen Agenturvertrag abgeschlossen, der von der Beklagten am 20. Januar 1998 gekündigt wurde. In der Folge verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von DM 25'692.65 nebst 5 % Zins seit 18. August 1998, weil sie für die vor Abschluss des Agenturvertrages vom 1. Januar 1989 im deutschen Markt nicht präsente Beklagte viele Kunden akquiriert und mit diesen Kunden ein erhebliches Umsatzvolumen erzielt habe. Die I. Kammer des Oberge-richts hatte darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf eine Kundschaftsent-schädigung zustand. Aus den Erwägungen: