{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-93_2003-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1413", "Checksum": "9fc37e0517f5aa1662a1a926a63ceade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 418u Abs. 1 und 2 OR. Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Kundschaftsentschädigung. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:26", "Checksum": "4585ed53b678d7e6ff2145ec5348e563", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93\nRegeste:\nArt. 418u Abs. 1 und 2 OR. Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Kundschaftsentschädigung. | OR (Obligationenrecht)\n\n Anforderungen an den diesbezüglichen Beweis nicht überspannt wer-den dürfen, so hat vorliegend die Klägerin den Vorteil nachzuweisen, der sich für die Beklag-te aus der Erweiterung des Kundenkreises ergibt (Bühler, a.a.O., N 40 zu Art. 418u OR mit Hinweisen; Gautschi, a.a.O., N 3d zu Art. 418u OR mit Hinweisen). Soweit sich die Klägerin für den entsprechenden Beweis auf die bei den Akten liegenden Umsatzstatistiken beruft, zeigen diese weder eine Geschäftsausweitung noch eine Umsatzvermehrung. Vielmehr er-gibt sich aus diesen Umsatzstatistiken sowohl eine Reduktion der Anzahl Kunden als auch ein Rückgang der mit den noch verbleibenden Kunden getätigten Umsätze. Zur Entkräftung dieser Rückgänge beantragt die Klägerin in ihrer Appellationsantwort vom 13. November 2002 nun aber keine zusätzlichen Beweise. Insbesondere beantragt sie keine Beweise zum Thema der Entwicklung des Umsatzes mit den verbliebenen fünf Kunden ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Deshalb und weil die Klägerin an anderer Stelle die Beweiskraft der von der Beklagten zu den Akten gegebenen Umsatzstatistiken bestreitet, fehlt es hier überdies an dem von ihr zu erbringenden Beweis des Vorteils, der sich aus der Erweiterung des Kundenkreises für die Beklagte ergibt. 5.4. Da somit ein Anspruch der Klägerin auf eine Kundschaftsentschädigung daran scheitert, dass vorliegend die ersten beiden von Art. 418u Abs. 1 OR dafür verlangten Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine Überprüfung des gemäss dieser Bestim-mung ebenfalls vorausgesetzten Billigkeitserfordernisses (Wettenschwiler, a.a.O., N 9 zu Art. 418u OR). Analog verhält es sich in Bezug auf die Einwendungen, die die Beklagte in ihrer Appellationsbegründung vom 23. September 2002 in Bezug auf die Höhe der von der Vorin-stanz gutgeheissenen Forderung macht. I. Kammer, 27. Mai 2003 (11 02 93) |"}