{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-93_2003-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1413", "Checksum": "9fc37e0517f5aa1662a1a926a63ceade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 418u Abs. 1 und 2 OR. Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Kundschaftsentschädigung. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:26", "Checksum": "4585ed53b678d7e6ff2145ec5348e563", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93\nRegeste:\nArt. 418u Abs. 1 und 2 OR. Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Kundschaftsentschädigung. | OR (Obligationenrecht)\n\n Jahre 1998 auf Umsätze mit fünf Kunden zurück. Hinzu kommt, dass die bei einzelnen Kunden verloren gegangenen Umsätze nicht durch Umsätze mit neuen Kunden kompensiert worden sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit einzelnen Kunden nicht regelmässig Jahr für Jahr Umsätze getä-tigt, sondern dass mit ihnen nach einem Unterbruch von einem oder mehreren Jahren später wieder Umsätze erzielt werden konnten. Zu beachten ist dabei, dass entsprechende Umsatz-lücken zum einen nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. D. GmbH und S. C. GmbH) festge-stellt werden können. Zum andern steht in Bezug auf die entsprechenden Kunden nicht fest, dass den Beziehungen zu ihnen ein Umsatzpotential zugrunde liegt, von dem die Beklagte auch in Zukunft voraussichtlich wird profitieren können (Wettenschwiler, a.a.O., N 6 zu Art. 418u OR). Wird zudem berücksichtigt, dass bei einer im Verlaufe der Zeit regelmäs-sig zu-rückgegangenen Zahl von Kunden nicht von einer wesentlichen Erweiterung des Kunden-kreises gesprochen werden kann, genügen die für das Jahr 1998 noch nachgewiesenen Umsätze mit fünf Kunden der entsprechenden Voraussetzung von Art. 418u Abs. 1 OR nicht. Vorausgesetzt ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass sich aufgrund der Tätigkeit des Agenten die Zahl der Kunden oder zumindest ihr Abnahmepotential vergrössert hat (Bühler, a.a.O., N 27 f. zu Art. 418u OR; Wettenschwiler, a.a.O., N 5 f. zu Art. 418u OR). 5.3. Ein erheblicher Vorteil für den Auftraggeber im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR ist dann gegeben, wenn ihm die vom Agenten geworbenen Kunden sehr wahrscheinlich treu bleiben und ihren Bedarf weiterhin bei ihm decken. Der entsprechende Vorteil muss wirt-schaftlich ins Gewicht fallen (Gauch/Aepli/Casanova, OR Bes.Teil, Rechtsprechung des Bundesgerichts, Zürich 1998, S. 320 mit Hinweisen). Dementsprechend macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte auch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien mit den von ihr in den betreuten (deutschen) Bundesländern akquirierten Kunden Geschäfte abwickeln und Umsätze erzielen könne. Mithin hinterlasse sie also ein erhebliches Umsatzpotential, auf das die Beklagte ohne weiteres zurückgreifen könne. Demgegenüber vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass ihr die Klägerin kein relevantes Umsatzpotential hinterlasse. Ob der von Art 418u Abs. 1 OR vorausgesetzte erhebliche Vorteil für den Auftraggeber vorliegt oder nicht, lässt sich nicht anders als durch eine hypothetische Wahrscheinlichkeits-schätzung der Umsatzentwicklung im Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der Kund-schaftsentschädigung (Vertragsbeendigung) beweisen. Deshalb gilt für den Fall, dass in Be-zug auf die erzielten Umsätze eine jährliche prozentuale Zusatzrate ermittelt werden kann und die entsprechende Kurve positiv verläuft, dass von einem wesentlichen Vorteil für den Auftraggeber ausgegangen wird. Verhält es sich jedoch so, dass diese Zuwachsrate degres-siv ist, so spricht die Wahrscheinlichkeit gegen einen wesentlichen dem Auftraggeber nach Vertragsbeendigung verbleibenden Vorteil (Gautschi, Berner Komm., N 3c zu Art. 418u OR mit Hinweisen; Bühler, a.a.O., N 37 und 40 zu Art. 418u OR mit Hinweisen). Aus der von der Klägerin zu den Akten gegebenen Umsatzstatistik für die Jahre 1994 bis 1998 ergibt sich, dass die Umsätze, die sie für die Beklagte mit den von ihr akquirierten Kunden erzielte, mit Ausnahme eines Zuwachses von 12 % im Jahre 1995 kontinuierlich zurückgingen. So reduzierten sich diese Umsätze um zunächst 22 % (1996), sodann um 48 % (1997) und schliesslich um 61 % (1998). Dem entsprechen die grafischen Darstellungen, auf denen die Beklagte die von der Klägerin in den ihr zugeteilten (deutschen) Bundesländern erzielten Umsätze in den Jahren 1991 bis 1998 verzeichnet hat. Mithin entwickelte sich der Umsatz mit den von der Klägerin geworbenen Kunden degressiv. Folglich kann hier nicht von einem erheblichen Vorteil des Auftraggebers im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR ausge-gangen werden (Gautschi, a.a.O., N 3c zu Art. 418u OR mit Hinweisen). Es ist ausserdem keineswegs sicher, ob die zum Zeitpunkt der Beendigung des Ver-tragsverhältnisses zwischen den Parteien noch verbliebenen fünf Kunden auch weitere ins Gewicht fallende Umsätze erwarten lassen. So ist der von der Klägerin aufgelegten Umsatz-statistik zu entnehmen, dass drei der restlichen fünf Kunden im Laufe der Zeit von Jahr zu Jahr kontinuierlich abnehmende Umsätze getätigt haben. Diese ständig zurückgehenden Umsätze erreichten im Jahre 1998 Grössen, die im Verhältnis zu den in den vorausgegan-genen Jahren erzielten Umsätzen geringfügig sind. Hat der mit der M. K. im Jahre 1995 er-reichte Umsatz noch Fr. 165'200.-- betragen, so ging er im Jahre 1998 auf Fr. 20'800.-- zu-rück. Und der Umsatz mit der E. R. GmbH + Co. OHG reduzierte sich von Fr. 138'800.-- im Jahre 1996 bzw. Fr. 167'200.-- im Jahre 1997 auf Fr. 52'500.-- im Jahre 1998. Dem steht nur bei der S.C. GmbH eine Erhöhung des Umsatzes von Fr. 27'660.-- im Jahre 1996 auf Fr. 42'100.-- im Jahre 1997 und auf Fr. 76'400.-- im Jahre 1998 entgegen. Wird zudem berück-sichtigt, dass die D. GmbH nach einem drei Jahre dauernden Unterbruch im Jahre 1998 le-diglich einen Umsatz von Fr. 2'835.-- erreichte und es in Bezug auf diese Kundin somit keine hinreichende Gewähr dafür gibt, dass die entsprechende Geschäftsverbindung auch weiter-hin bestehen bleibt, kann vorliegend nicht von einer nach Menge und bilanzmässig ins Ge-wicht fallenden Geschäftsausweitung bzw. Umsatzvermehrung gesprochen werden (Bühler, a.a.O., N 35, 37 und 40 zu Art. 418u OR mit Hinweisen). Ebenso steht damit nicht fest, ob die verbleibenden fünf Kunden der Beklagten treu bleiben (Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 418u OR; Wettenschwiler, a.a.O., N 8 zu Art. 418u OR). Auch wenn die"}