{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-93_2003-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1413", "Checksum": "9fc37e0517f5aa1662a1a926a63ceade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.05.2003 11 02 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 418u Abs. 1 und 2 OR. 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Januar 1989 im deutschen Markt nicht präsente Beklagte viele Kunden akquiriert und mit diesen Kunden ein erhebliches Umsatzvolumen erzielt habe. Die I. Kammer des Oberge-richts hatte darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf eine Kundschaftsent-schädigung zustand. Aus den Erwägungen: 5.- Nach Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ihren Kundenkreis in den ihr zuge-wiesenen (deutschen) Bundesländern nicht, jedenfalls nicht wesentlich, erweitert. Darüber hinaus würden ihr daraus nach der erfolgten Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien per 31. Juli 1998 keine erheblichen Vorteile erwachsen. Deshalb und weil die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte in der Zeit vor der Kündigung vom 20. Januar 1998 vernachlässigt habe, habe sie keinen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung. Dage-gen wendet die Klägerin ein, sie habe der Beklagten den Zugang zum deutschen Markt überhaupt erst ermöglicht und für sie weiterbestehende und zusätzlich ausbaubare Bezie-hungen zu mehreren Kunden in Deutschland hergestellt. Von den entsprechenden Bezie-hungen könne die Beklagte auch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien per 31. Juli 1998 profitieren, weshalb der von der Vorinstanz als Kundschafts-entschädigung festgesetzte Betrag angemessen und ihr in dieser Höhe zuzusprechen sei. 5.1. Art. 418u Abs. 1 und 2 OR bestimmen für den Fall der Auflösung eines Agentur-vertrages Folgendes: \"Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbin-dung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erheb-liche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unab-dingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertrags-verhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhält-nis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.\" Diese Bestimmung, wonach einer Partei nach Vertragsbeendigung ein unabdingbarer Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für vertragsgemässe Erfüllung zusteht, stellt im schweizerischen Recht eine absolute und umstrittene Ausnahme dar. Das Bundesgericht hat denn auch in der Zusprechung und Bemessung der Kundschaftsentschädigung für den Agenten nach Art. 418u OR immer wieder äusserste Zurückhaltung gezeigt (Wettenschwiler, Basler Komm., N 1 zu Art. 418u OR mit Hinweisen). Die in Art. 418u Abs. 1 OR genannten Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, d.h. der Kundenkreis des Auftraggebers muss durch die Tätigkeit des Agenten eine wesentliche Erweiterung erfahren haben. Zudem muss der Auftraggeber auch nach der Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile aus den Verbindungen mit den vom Agenten geworbenen Kunden erzielen. Um einen entsprechenden Vorteil handelt es sich dann, wenn die Kunden dem Auftraggeber wahrscheinlich treu bleiben. Schliesslich darf der Anspruch auf Kundschaftsentschädigung nicht unbillig sein (Wettenschwiler, Basler Komm., N 4 ff. zu Art. 418u OR). 5.2. Eine wesentliche Erweiterung des Kundenkreises im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR liegt vor, wenn sich die Zahl der vom Agenten während der Dauer des Agenturvertrages akquirierten Kunden oder zumindest ihr Abnahmepotential vergrössert hat. Der Erweiterung des Kundenkreises ist die erstmalige Schaffung eines Kundenkreises gleichzustellen. Dabei ist in erster Linie auf eine absolute Zunahme der vom Agenten geworbenen Kunden abzu-stellen (Bühler, a.a.O., N 27 f. zu Art. 418u OR mit Hinweisen). Nach der Darstellung der Klägerin hat sie das Geschäft für die Beklagte in den ihr zu-gewiesenen (deutschen) Bundesländern aufgebaut und dabei insgesamt 27 Kunden gewor-ben. Dem hält die Beklagte entgegen, dass sie bei der Akquisition von mindestens sieben dieser insgesamt 27 Kunden mitgewirkt habe. Ob das eine oder das andere zutrifft, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es werden dem vom Agenten gegebenenfalls erwei-terten Kundenkreis auch solche Kunden zugerechnet, die Kunden seines Auftraggebers wa-ren und mit denen er während der Geltungsdauer des Agenturvertrages aufgrund eigener Anstrengungen Geschäfte tätigte (Bühler, a.a.O., N 25 zu Art. 418u OR). Gemeinsame Be-mühungen des Agenten und des Auftraggebers um Kunden schliessen einen Anspruch auf Kundschaftsentschädigung gemäss Art. 418u OR nicht aus. Sie beeinflussen aber ihre Höhe (Wettenschwiler, a.a.O., N 4 zu Art. 418u OR). Vorliegend verhält es sich so, dass sich der bis auf 27 Kunden angewachsene Kun-denkreis im Verlaufe der Zeit reduziert hat. Zum für den Stand des Kundenkreises relevanten Zeitpunkt, d.h. zu dem Zeitpunkt, auf den die Beklagte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gekündigt hat (31.7.1998; Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 418u OR), bestanden nur noch zu fünf der ursprünglich 27 Kunden geschäftliche Beziehungen. Aus den von den Par-teien aufgelegten Umsatzstatistiken ergibt sich denn auch, dass in den Jahren 1994 bis 1998 mit immer mehr Kunden keine Umsätze mehr erzielt wurden. Waren es im Jahre 1994 noch Umsätze mit 15 Kunden, so gingen sie im"}