Der Zugang zum Wald nördlich des Tobels ist beispielsweise von der Strasse Z. her möglich. Auch Art. 699 ZGB steht daher dem Erlass des allgemeinen Verbotes nicht entgegen. 8.- Die Voraussetzungen von § 229 ZPO sind erfüllt. Das beantragte allgemeine Verbot ist in Gutheissung des Rekurses zu erlassen. 9.- Es liegt eine nichtstreitige Rechtssache vor. Obwohl die Gemeinde S. in das vorliegende Verfahren involviert war, erlangte sie keine Parteistellung. Die Kosten für den Erlass des allgemeinen Verbots, das heisst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind nach § 237 lit. c ZPO den Gesuchstellern zu überbinden. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Staates (§ 120 Abs. 3 ZPO).