699 ZGB nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke. Deren Eigentümer sind nicht gehalten, den Zugang zur Grenze des Wald- oder Weidegrundstücks zu ermöglichen. Art. 699 ZGB räumt lediglich ein Recht auf das Betreten des Wald- oder Weidegrundstücks und das Aneignen wildwachsender Beeren, Pilze und dgl., nicht aber ein Recht auf den Zugang zu einem solchen Grundstück ein. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre, wenn sonst keine Möglichkeit bestünde, zu Wald oder Weide zu gelangen, kann offen bleiben, da dies vorliegend nicht der Fall ist. Der Zugang zum Wald nördlich des Tobels ist beispielsweise von der Strasse Z. her möglich.