699 ZGB die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den Spaziergängern bzw. Beeren- und Pilzsuchern. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschrift in dieser Bestimmung sind die Behörden ermächtigt, von Amtes wegen über den freien Zutritt zu Wald und Weide zu wachen (BGE 106 Ib 47). Art. 699 ZGB beinhaltet eine Beschränkung des Eigentums am Wald- bzw. am Weidegrundstück. Er verpflichtet die Eigentümer solcher Grundstücke, die im Gesetz umschriebenen Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu dulden. Hingegen gilt Art. 699 ZGB nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke.