Weitere Wegrechte sind nicht nachgewiesen. Der Erlass des allgemeinen Verbots kann daher nicht unter Berufung auf den am 17. Juni 1983 genehmigten und im Grundbuch angemerkten Gestaltungsplan abgelehnt werden. 7.- Zu prüfen bleibt, ob das allgemeine Verbot wegen des Zutrittsrechts zu Wald und Wiese nach Art. 699 ZGB nicht bewilligt werden kann. Diese Bestimmung stellt eine Doppelnorm dar, da sie zugleich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorschriften enthält. Als privatrechtliche Vorschrift regelt Art. 699 ZGB die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den Spaziergängern bzw. Beeren- und Pilzsuchern.